Vermietung von Gewichten beantragen

Vermietung von Gewichten beantragen

Die Eichämter in Baden-Württemberg halten an verschiedenen Orten Gewichte bereit, die Sie für unterschiedliche Zwecke mieten können.

Es gibt Gewichtssätze mit Gewichten von 1 kg, 2 kg, 5 kg und 10 kg sowie einzelne Gewichtstücke von 20 kg, 50 kg, 200 kg und 500 kg.

Bei der Eichung von größeren Industrie- und Fahrzeugwaagen müssen Sie unter Umständen Prüfgewichte bereitstellen bzw. den Transport von Prüfgewichten und im Einzelfall die Bereitstellung eines Belastungsfahrzeugs organisieren.

Onlineantrag

Kein Onlineantrag vorhanden

Zuständige Stelle

Die zum Regierungspräsidium Tübingen zugehörenden Eichämter


Eichamt Ulm-Dornstadt [Regierungspräsidium Tübingen]

Hausanschrift

Lerchenbergstraße 25
89160 Dornstadt

Telefon: +497348407710

Fax: +49707175796121

Voraussetzungen

Sie stimmen den Vertragsbedingungen des Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg zu. Diese erhalten Sie vor der Antragstellung bei den Eichämtern.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Anmietung von Gewichten formlos, in der Regel telefonisch bei der zuständigen Stelle.

Sobald der vollständige Antrag vorliegt, wird mit Ihnen ein möglicher Abhol- und Rückgabetermin vereinbart.

Hinweis: Unter gewissen Umständen kann es effizienter sein, gemietete Gewichte dem nächsten Nutzer direkt zu übergeben. Dadurch können Sie Zeit und Fahrstrecke einsparen, weil Sie die Gewichte nicht ins Eichamt zurückbringen müssen. Das Eichamt ist bei der Organisation der Vermietung behilflich.

Fristen

zum frühestmöglichen Zeitpunkt

Für die Vermietung von Gewichten ist eine vorherige Absprache mit dem Eichamt erforderlich.

So stellen Sie sicher, dass Ihnen zum entsprechenden Zeitpunkt ausreichend Gewichte zur Verfügung stehen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Die Kosten richten sich nach der aktuell gültigen Entgeltregelung des Eich- und Beschusswesen.

Bearbeitungsdauer

kurzfristig

Hinweise

Werden Gewichte verschmutzt zurückgegeben, werden die Kosten für den Reinigungsaufwand in Rechnung gestellt.

Rechtsbehelf

Gegen Bescheide oder Entscheidungen des Regierungspräsidiums Tübingen kann beim zuständigen Verwaltungsgericht (Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen oder Stuttgart) Klage erhoben werden. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids oder der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht entscheidet dann, ob der Bescheid oder die Entscheidung fehlerhaft ist und geändert oder zurückgenommen werden muss.

Freigabevermerk

21.06.2023 Regierungspräsidium Tübingen

zur Übersicht Leistungen

Serviceportal Baden-Württemberg Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Serviceportal Baden-Württemberg.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.