Denkmalbuch - Einsicht nehmen
Denkmalbuch - Einsicht nehmen
Eine Eintragung in das Denkmalbuch schützt Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung.
Hinweis: Ob ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist, stellt die Denkmalschutzbehörde in einem eigenen Verfahren fest. Liegen die Voraussetzungen vor, trägt sie es in das Denkmalbuch ein.
Wenn Sie wissen wollen, ob ein Gebäude ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist, können Sie Einsicht in das Denkmalbuch nehmen.
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Zuständige Stelle
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich das Kulturdenkmal befindet
Regierungspräsidium Tübingen
Hausanschrift
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
Postfach
Postfach 26 66
72016 Tübingen
Telefon: 07071 757-0
Fax: 07071 757-3190
E-Mail: poststelle@rpt.bwl.de
De-Mail: poststelle.rpt@im.bwl.de-mail.de
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Voraussetzungen
Sie müssen ein berechtigtes Interesse darlegen, um das Denkmalbuch einsehen zu dürfen. Ein berechtigtes Interesse haben Sie beispielsweise als
- Eigentümerin und Eigentümer des Kulturdenkmals oder
- an einem Kauf eines Kulturdenkmals interessierte Personen.
Auch ein wissenschaftliches Interesse kann ausreichen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Einsicht in das Denkmalbuch bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich beantragen und Ihr berechtigtes Interesse nachweisen.
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- wenn Sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer sind: zusätzlich
- Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt
Tipp: Möchten Sie das Kulturdenkmal kaufen, lassen Sie sich von der Eigentümerin oder vom Eigentümer die Zustimmung zur Einsichtnahme schriftlich bestätigen.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.02.2020 freigegeben.
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Serviceportal Baden-Württemberg.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.