Erstattungsleistungen für Kindertagespflegepersonen beantragen
Hiermit beantragen Sie als Kindertagespflegeperson eine Erstattung von Sozialversicherungsleistungen (Beiträge zur Altersvorsorge sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Unfallversicherung der BGW Hamburg), wenn diese aus Einnahmen der Kindertagespflege resultieren.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Wenn die Kindertagespflegeperson sich laufend qualifiziert, belegt oder vermittlungsbereit ist und eine Schutzvereinbarung nach § 8a SGB VIII vorliegt, sind auf Nachweis zusätzlich folgende Erstattungen möglich:
- Unfallversicherung: komplett 1 x jährlich,
- Alterssicherung: monatlich zur Hälfte bei einem Pflichtbeitrag; bei freiwilliger Absicherung bis zum mtl. Höchstbetrag (monatlich halber Mindestbeitrag zur gesetzlichen Alterssicherung),
- Kranken- und Pflegeversicherung: monatlich zur Hälfte
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erstattung und die Nachweise werden durch die Fachstelle beim Kreisjugendamt geprüft. Sie erhalten i.d.R. eine Rückmeldung als Brief.
Fristen
Erstattungen für das laufende Jahr müssen im gleichen Jahr beantragt werden, Nachweise können in Einzelfällen nachgereicht werden. Zahlungen sind bis zum 31.12. eines Jahres befristet. Im Folgejahr werden Erstattungen nach Vorlage des aktuellen Qualifizierungsnachweises und der Nachweise/Beitragsbescheide auch rückwirkend ab Beginn des Jahres geleistet, wenn die Unterlagen innerhalb des betreffenden Jahres eingehen.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag kann erst dann bearbeitet werden, wenn alle erforderlichen Nachweise zu den beantragten Sozialversicherungsleistungen vorliegen:
- einmalige Angabe der 11stelligen Steuer-Identifikationsnummer und Mitteilung bei Änderung,
- Tabelle aus Qualifizierungsnachweis; vom TMV für Erstattungs-Jahr abgezeichnet,
- lesbare Scans von aktuellen Beitragsbescheiden oder Versicherungspolicen.
Es ist sinnvoll, dies einmal im Jahr als Paket vorzulegen, wenn der jeweils letzte Nachweis einer Versicherung aktuell vorliegt.
Es sind nur diejenigen Beiträge erstattungsfähig, die auf Einkommen aus der Kindertagespflegetätigkeit basieren. Zusammengesetzte Beiträge auch aus anderem Einkommen als nur aus Kindertagespflege müssen aufgeschlüsselt vorgelegt werden. Bitte fordern Sie ggf. eine Aufschlüsselung bei Ihrer Versicherung an. Auch bei mehreren beteiligten Jugendhilfeträgern dürfen die Erstattungsbeträge nur einmal abgerechnet werden.
Kosten
Für Sie als Antragsteller entstehen neben einem zeitlichen Aufwand keine finanziellen Kosten. Die Erstattungsleistungen selbst trägt die Gemeinschaft der Steuerzahler.
Rechtsgrundlage
§ 23 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)