Tätigkeit mit asbesthaltigem Material anzeigen
Der Umgang mit Asbest ist laut Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg nur noch bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten zulässig. Dabei sind die Gefahrstoffverordnung und die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 zu beachten – auch im privaten Bereich.
Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist eine Anzeige bei der zuständigen Behörde zu stellen. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie wollen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen.
Verfahrensablauf
Für die Anzeige können die Vordrucke der TRGS 519 verwendet werden. Alternativ wird an dieser Stelle in Kürze ein Onlineantrag zur Verfügung stehen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Gefährdungsbeurteilung
Betriebsanweisung
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Kosten
Von der zuständigen Stelle erhalten Sie nach der Antragsbearbeitung einen Kostenbescheid. Dieser richtet sich nach Ihrem Einzelfall.
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
weitere Informationen zum Arbeiten mit Asbest finden sie beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.
Rechtsgrundlage
Anhang I Nummer 2.4.2 der Gefahrstoffverordnung
Nummer 3.2 der Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519
Freigabevermerk
22.03.2023, Landkreis Biberach